Gastkommentar von Sofia Jaccard

Stärkung des nachhaltigen Finanzplatzes durch Inkrafttreten neuer Selbstregulierungen

3. October 2024
Client Reporting
ESG-Reporting
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Seit dem 1. September 2024 gelten in der Schweiz neue Selbstregulierungen, die den Finanzplatz nachhaltiger machen sollen. Banken und Vermögensverwalter müssen künftig mindestens 70 % der Anlagen an Nachhaltigkeitszielen ausrichten und die ESG-Präferenzen ihrer Kunden stärker berücksichtigen. Diese Maßnahmen erhöhen die Transparenz und sollen Greenwashing verhindern, während Übergangsfristen der Branche Zeit zur Anpassung geben.


Neue Selbstregulierungen für nachhaltige Finanzen

Mit Inkrafttreten der neuen Selbstregulierungen von SBVg und AMAS am 1. September 2024 wurde sowohl das Engagement der Finanzdienstleister als auch der Vermögensverwalter im Bereich «Sustainable Finance» erheblich gestärkt. Beide Selbstregulierungen nehmen die Position des Bundesrates zur Bekämpfung von Greenwashing im Finanzsektor als Ausgangspunkt für eine abgestimmte Definition der «Verträglichkeit» und des «Beitrages» zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele. Daran anknüpfend werden sektorspezifische Regelungen getroffen.

Nachhaltigkeitsziele und zulässige Ansätze

Im Rahmen der Vermögensverwaltung müssen fortan zumindest 70 % der Vermögenswerte mit Nachhaltigkeitszielen verträglich sein oder zu diesen beitragen, um den Nachhaltigkeitsbezug zu erfüllen. Zu den zulässigen nachhaltigen Ansätzen zählen beispielsweise thematische Anlagen, Klima-Ausrichtung oder Stewardship. Mit Blick auf den Referenzrahmen lässt die Selbstregulierung einen Gestaltungsspielraum, indem neben staatlich erlassenen auch Kriterien der Branchenpraxis oder individuell entwickelte Grundsätze zulässig sind. Grenzen bestehen bei der Beschränkung auf einzelne Nachhaltigkeitselemente wie zum Beispiel «Ausschluss» oder «ESG-Integration», die nicht genügen für den vorgesehenen Nachhaltigkeitsbezug. Diese nicht nachhaltigen Finanzprodukte müssen fortan als solche in der Nachhaltigkeitsberichterstattung bezeichnet werden. Schliesslich bildet die Selbstregulierung Ansätze nachhaltiger Investitionen ab und nennt Beispiele zu Nachhaltigkeitszielen und Produktklassifizierungen.

Erfassung der Nachhaltigkeitspräferenzen bei Banken sowie die Ausbildung der Mitarbeitenden zu ESG-Anlagelösungen

Für Banken gilt es die Nachhaltigkeitspräferenzen der Kundinnen und Kunden zu erfassen, diese im Beratungsprozess in den Anlagelösungen angemessen zu berücksichtigen und die Kundinnen und Kunden darüber zu informieren. Neu gelten die Kriterien des Bundesrates zur Definition von ESG-Anlagelösungen explizit für Vermögensverwaltungsmandate und Anlageberatung. Die Kriterien stimmen mit der Definition von AMAS überein. Darüber hinaus sollen Weiterbildungen zu internationalen und regulatorischen Grundlagen, ESG-Anlagelösungen, nachhaltigen Anlagezielen und ESG-Ansätzen die Fähigkeiten und Kenntnisse der Mitarbeitenden schulen.

Verschärfte Rechenschafts- und Reportingpflichten

Auch die Rechenschafts- und Reportingpflichten wurden verstärkt. Bei nachhaltigen Vermögensverwaltungsmandaten ist neu explizit Rechenschaft zu den nachhaltigen Anlagezielen anhand von Indikatoren abzulegen.

Vorteile der prinzipienbasierten Selbstregulierung

Die neuen prinzipienbasierten Selbstregulierungen sind zu begrüssen, da sie die Mindeststandards für ESG-Merkmale sowie Regelungen zu Nachhaltigkeitspräferenzen und -Risiken vertiefen und damit den nachhaltigen Finanzplatz stärken. Durch die klareren Vorgaben wird ein weiterer Beitrag zur Verhinderung von Greenwashing geleistet. Kundinnen und Kunden werden zukünftig noch informierter über die ESG-Qualität von Finanzprodukten entscheiden können, sodass für die Finanzindustrie auch neue Chancen durch die massgeschneiderte Bereitstellung von individuellen Lösungen nachhaltiger Produkte entstehen werden.

Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die Selbstregulierungen werden Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Produktebene von Banken und Vermögensverwaltern haben. Einerseits bedingt die Festlegung der Mindestquote von 70 % für die Verträglichkeit und den Beitrag zu den Nachhaltigkeitszielen bei AMAS die entsprechende Offenlegung und Transparenz. Darüber hinaus wird auch die vermehrte Berücksichtigung von ESG-Präferenzen im Anlageprozess und in der Kundenberatung die Notwendigkeit einer transparenten Darstellung im Reporting erhöhen.

Übergangsfristen für die Umsetzung der neuen Regelungen

Zur schrittweisen Heranführung an die neuen Regelungen gelten Übergangsfristen: Für AMAS gilt die erste Umsetzung bis 1. September 2025 und für bestehende AMAS-Mitglieder bis 1. März 2026. Für SBVg ist die Schulungspflicht bis 1. Januar 2026, die Umsetzung für Neukunden bis 1. Januar 2026 und für die Bestandskunden bis 1. Januar 2027 zu erfüllen.

Gastkommentar von Sofia Jaccard (LL.M), Senior Managerin im Bereich von Sustainability and Strategic Regulatory bei PwC

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